Immobilienerbe und Steuerklassen

1.            Erbschaftssteuer beim Alleinerben

Bei Berechnung der Erbschaftssteuer werden vom Vermögen des Erblassers zunächst bestimmte Beträge abgezogen.  Dazu zählen sämtliche Nachlassverbindlichkeiten sowie die im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehenden Kosten. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind unter anderem konkret:

  • Schulden des Nachlasses.
  • Wert von Vermächtnissen und Auflagen.
  • Pflichtteilsansprüche.
  • Erbfallkosten wie etwa alle Kosten rund um die Beisetzung.
  • Kosten für eine angeordnete Nachlassverwaltung und die Nachlassabwicklung.
  • Wertermittlungskosten wie etwa Verkehrswertgutachten bei Grundstücken.
  • Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung durch Steuerberater.

Am Ende zählt die sogenannte positive Erbmasse als Grundlage für die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer.  Die prozentuale Höhe bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben, der auch bestimmte Freibeträge auslöst.

Das System der Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer stellen sich wie folgt dar:

  • Steuerklasse I 500.000 EURO für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Steuerklasse I 400.000 EURO für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern  verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder
  • Steuerklasse I 200.000 EURO für Enkelkinder
  • Steuerklasse I 100.000 EURO für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft
  • Steuerklasse II 20.000  EURO für Eltern und Großeltern bei Erwerb durch eine    Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und   Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Steuerklasse II 20.000 EURO für andere Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft

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